Januar 2014

Ordnung der Fachgruppe Computeralgebra

§ 1 Allgemein

(1) Im Zuge der Neuordnung der Kooperation der GI, der DMV und der GAMM im Rahmen der Fachgruppe Computeralgebra wird die bisher geltende Ordnung der Fachgruppe Computeralgebra durch die nachfolgende, neue Ordnung der Fachgruppe Computeralgebra, im folgenden FGO, aktualisiert. Hierbei sollen Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die bisherige fachliche Arbeitspraxis möglichst unverändert bestehen bleiben bzw. fortgeführt werden

(2) Für die Fachgruppe Computeralgebra, im folgenden FG, gilt die Geschäftsordnung der GI-Gliederungen GOGL vom 28. Juni 2002 sowie die Ordnung der Wahlen und Abstimmungen OWA vom 25. Juni 2010.

(3) Durch diese Ordnungen gewährte Gestaltungsfreiräume werden in der FGO für die FG präzisiert.

(4) Darüberhinaus werden durch die FGO nachfolgend auch zusätzliche Vereinbarungen für die FG getroffen, welche mit der bisher geltenden Ordnung der FG konform sind und Vorrang vor den durch §1 (2) getroffenen Vereinbarungen haben.

§ 2 Mitgliedschaft in der Fachgruppe Computeralgebra

(1) Die Mitgliedschaft in der FG kann mittels eines Antrags an die Geschäftsstelle der GI erworben werden, welcher auch an ein vom Leitungsgremium der FG zu benennendes Mitglied des Leitungsgremiums zur Weiterleitung an die GI adressiert werden kann.

(2) Die Mitgliedschaft in der FG bedeutet eine persönliche oder assoziierte Mitgliedschaft in der GI sowie eine Zuordnung zur Fachgruppe Computeralgebra durch die GI.

(3) Die Verwaltung der Daten der Mitglieder der FG erfolgt in Absprache mit der Geschäftsstelle der GI. Die Daten sind dem Leitungsgremium der FG und dem Wahlleiter zu satzungsgemäßen Zwecken zugänglich.

(4) Änderungen der Mitgliedsbeiträge können nur nach einer mit absoluter Mehrheit erfolgten Abstimmung im Leitungsgremium der FG dem Vorstand der GI zur Festlegung vorgelegt werden.

§ 3 Leitungsgremium der Fachgruppe Computeralgebra

(1) Das Leitungsgremium, im folgenden auch Fachgruppenleitung oder FGL, besteht aus neun regulären Mitgliedern, dazu je einem Vertreter von GI, DMV und GAMM und bis zu drei Fachexperten.

(2) Die Mitglieder der FGL müssen persönliche oder assoziierte Mitglieder der GI und Mitglieder der FG sein.

(3) Die Mitglieder der FGL, Sprecher und stellvertretender Sprecher eingeschlossen, Fachexperten aber ausgeschlossen, müssen darüberhinaus persönliche Mitglieder der GI oder persönliche Mitglieder der DMV oder persönliche Mitglieder der GAMM sein. Die zwingende Mitgliedschaft in der GI wird nicht gefordert.

(4) Der Vertreter der GI muss persönliches Mitglied der GI sein. Der Vertreter der DMV muss persönliches Mitglied der DMV sein. Der Vertreter der GAMM muss persönliches Mitglied der GAMM sein.

(5) Die Fachexperten sollen persönliche Mitglieder der GI oder der DMV oder der GAMM sein.

(6) Alle Mitglieder der FGL sind in der FGL stimmberechtigt.

(7) Die regulären Mitglieder werden nach der OWA und §2 der FGO gewählt.

(8) Der Vertreter der GI wird vom Präsidium der GI in die FGL entsandt. Der Vertreter der DMV wird vom Präsidium der DMV vorgeschlagen und vom Präsidium der GI in die FGL berufen. Der Vertreter der GAMM wird vom Präsidium der GAMM vorgeschlagen und vom Präsidium der GI in die FGL berufen.

(9) Über die Aufnahme von Fachexperten in die FGL wird von den regulären Mitgliedern und den Vertretern der GI und DMV und GAMM in der FGL mit Zweidrittelmehrheit entschieden.

(10) Scheidet ein reguläres Mitglied aus der FGL aus, so rückt ein neues reguläres Mitglied gemäß Wahlliste nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein Vertreter aus der FGL aus, so rückt ein neuer Vertreter gemäß (8) nach.

(11) Auf Vorschlag des Sprechers kann die FGL aus ihrer Mitte verantwortliche Referenten für wichtige, vorher definierte Aufgabenbereiche wie zum Beispiel Mitgliederbetreuung berufen.

(12) Scheiden der Sprecher, sein Stellvertreter oder ein Referent vorzeitig aus der FGL aus, wird die jeweils vakante Position von der FGL durch Wahl aus ihrer Mitte neu besetzt. Die Amtszeit der neu Gewählten endet spätestens mit der Amtszeit der FGL.

(13) Die FGL kann den Sprecher, den stellvertretenden Sprecher oder einen Referenten durch Neuwahl mit absoluter Mehrheit vorzeitig von seinen Aufgaben entbinden.

(14) Der Sprecher oder sein Stellvertreter beruft Sitzungen der FGL mit einer Frist von 3 Wochen ein. Diese sollen regelmäßig, mindestens aber zweimal jährlich stattfinden. Eine Sitzung kann auch von der Mehrheit der FGL einberufen werden. Verlangen mindestens 50 Mitglieder die Einberufung einer Sitzung, so muss der Sprecher eine Sitzung innerhalb von 6 Wochen einberufen.

(15) Der Sprecher oder der stellvertretende Sprecher holt zu den Sitzungen der FGL von der Geschäftsstelle der GI einen Haushaltsplan über den der FG bereitgestellten finanziellen Verfügungsrahmen ein.

§ 4 Wahlen zum Leitungsgremium

(1) Mitglieder der FG, welche persönliche Mitglieder der GI oder persönliche Mitglieder der DMV oder persönliche Mitglieder der GAMM sind, haben neben dem aktiven Wahlrecht auch das passive Wahlrecht.

(2) Die Wahlversammlung gemäß OWA wird aus der FGL zu deren Sitzungen gebildet und wählt eine Wahlleitung.

(3) Die Wahlleitung besteht aus einem Wahlleiter, seinem Stellvertreter und bis zu einem Beisitzer zur Durchführung der Wahl.

(4) Der Wahlleiter sammelt Kandidatenvorschläge bis zu einem den Mitgliedern der FG bekanntgegebenen Termin. Kandidieren kann jedes Mitglied der FG mit Ausnahme der Mitglieder der Wahlleitung.

(5) Die Wahl soll als Briefwahl durchgeführt werden. Die Unterlagen zur Briefwahl werden an den Wahlleiter adressiert.

(6) Die mehrfache Wiederwahl von Mitgliedern der FGL in unmittelbarer Folge ist zulässig. Dies gilt auch für die in der FGL zu vergebenden Ämter.

(7) Die erste Sitzung der neu gewählten FGL wird von dem Sprecher der alten FGL unter Vorlage einer Tagungsordnung einberufen, ersatzweise von dem ältesten neu gewählten Mitglied der FGL.

§ 5 Auflösung

(1) Die FG kann sich durch Beschluss der FGL auflösen, der mit mindestens 9 Stimmen gefasst sein muss.

(2) Bei Aufkündigung der Kooperationsvereinbarung muss die FGL über den Fortbestand der FG und eine neue Ordnung beschließen.

§ 6 Inkrafttreten und Änderungen

(1) Die FGO tritt am 24.02.2014 in Kraft. Die Zustimmung der FGL wurde eingeholt.

(2) Änderungen der FGO sind nur im Einvernehmen mit der FGL, der DMV und der GAMM vorzunehmen.